Der Lieferant der Firma Garagenzelte.ch GmbH, 9422 Staad, später als Lieferant genannt weißt auf folgende Geschäftsbedingungen hin:
1. Die Garagenzelte verfügen grundsätzlich über 12 Monate Garantie ab Lieferdatum betreffend Verarbeitung und Beständigkeit gegen Witterung von Metallgestell und Zeltblache. Die Blache verfügt über 5 Jahren Garantie auf Undurchlässigkeit.
2. In folgenden Fällen ist jegliche Garantie bzw. Haftung des Lieferanten für Schäden inkl. Folgeschäden ausgeschlossen:
- Bei nicht ordnungsgemässer Montage eines Zeltes, falscher Fixierung am Boden, Nichtbeachtung unserer Montageanleitung oder unserer Photodokumentation und bei jeglicher mechanischen Beschädigung durch Krafteinwirkung am Gestell oder Blachematerial. Die optimale Festigkeit der Zelte bedarf einem, genau nach Montageanleitung durchgeführtem Aufbau und einer optimalen Verankerung des Zeltes am Boden. Je nach Bodenbeschaffenheit sind Ankerschrauben zu verwenden.
- Bei ungenügender Überprüfung der Festigkeit der Erdankerung (ist insbesondere bei starken Winden unbedingt notwendig);
- Bei Sturm bzw. übermässiger Windbelastung. Sofern die Zelte richtig gespannt, montiert und am Boden genügend fixiert sind, wird empfohlen sich an folgende Richtwerte zu halten:
– Bei Zeltmodellen bis Gesamthöhe 2.5m: 100 km/h
– Bei Zeltmodellen bis Gesamthöhe 3.4m: 80 km/h - Bei der Nichträumung des Zeltdachs von Schnee oder Regenwasser. Die Zelte sind nicht für Schneelast gerechnet.
- Bei Verwendung von starken Reinigungsmitteln oder anderen ungeeigneter Substanzen;
- Bei Berührung des Produkts mit scharfen Gegenständen;
- Bei natürlicher Abnützung;
- Jegliche Garantie ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Schaden durch eine unsachgemässe Behandlung oder Wartung oder ein sonstiges dem Kunden zuzurechnenden Verhalten entstanden ist.
- Bodenverankerung/ Befestigung: Für die richtige Bodenverankerung ist ausschliesslich der Käufer zuständig, auch dann, wenn für die Zusammenbau der Hersteller/ Verkäufer beauftragt wurde.
- Standplatz Auswahl, deren Ausrichtung (aus nivellieren und vorbereiten) für den Aufbau des Zeltes, ist der Käufer zuständig.
3. Die kantonalen feuerpolizeilichen Weisungen, insbesondere für Dekoration, Gasheizung, Rauchzeugresten etc., sind unbedingt zu beachten. Weisungsblätter sind bei den zuständigen Behörden erhältlich.
4. Der Lieferant teilt gerne Erfahrungen im Bezug auf Festigkeit und Anzahl der unterschiedlichen Anker-schraubentypen mit. Weiters steht der Lieferant gerne zur Auskunft im Bezug auf Fragen betreffend der Zeltmontage bereit. Auf Wunsch und gegen Aufpreis kann der Lieferant auch statische Stabilitätsberechnungen besorgen.
5. Die Montage der Zelte wird durch den Kunden oder einer von ihm betrauten Person durchgeführt. Auf Wunsch und gegen Aufpreis kann der Lieferant das Zelt fachgerecht montieren.
6. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten zuständig. Es gilt das Schweizerische Recht.